BGH bestätigt e.V. als Trägerform

Richter-Hammer, George Hodan / publicdomainpictures.net

Seit Jahren entscheiden Gerichte im Zusammenhang des § 21 BGB kontrovers, ob Kitas – und damit auch Schulen – in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben werden können. Besonders das Kammergericht Berlin fuhr eine harte Linie und verwies Betroffene, u.a. den Christburg Campus Berlin, auf andere Rechtsformen, wie die gGmbH oder eine eingetragene Genossenschaft.

Mit Urteil vom 16. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof nun ein Löschungsverfahren eines Kammergerichtes gegen einen gemeinnützigen Verein – mit dem Vorwurf eines auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichteten Vereinszwecks – aufgehoben. Der Verein betreibt mehrere Kitas.

Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei käme der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig entscheidende Bedeutung zu. Sie indiziere, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet sei. Ein Verein sei berechtigt, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu erwirtschaften. Deshalb könne ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen.

Damit brauchen bestehende Einrichtungen nicht mehr damit rechnen, zur Umwandlung aufgefordert zu werden. Und auch für die Gründungsinitiativen steht der bewährte Idealverein als denkbare Rechtsform neben der gGmbH wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Welche im Einzelfall die richtige Wahl ist, dazu geben wir in unseren regelmäßigen Gründungsseminaren auch kompetente Hilfestellungen.

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Zusammenfassung

Quelle: VEBS

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