Schulgeldrechner

Es war seit Gründung unserer Schule immer unser Wunsch, dass der Besuch unserer Schule nie am (nicht vorhandenen) Geld scheitern soll. Wenn Sie also denken, dass Sie sich den hier ausgerechneten Betrag nicht leisten können, kontaktieren Sie uns. Wir finden einen Weg, damit Ihr Kind die Schulbildung erhält, die ihm gut tut.

Das Schulgeld an der FES Ulm ist einkommensabhängig. Für die Berechnung des Schulgeld wird neben dem Einkommen auch die Familiengröße wie folgt berücksichtigt (Werte gültig ab 01.08.2024):

Vom monatlichen Nettogehalt1 (ohne Kindergeld) werden ein Freibetrag von 1.000 Euro sowie 190 Euro pro Person (Eltern und Kinder) abgezogen. Aus dem resultierenden Betrag wird ein Sozialbeitrag errechnet (pro 40 Euro 3 Euro, maximal 75 Euro), der zum Sockelbetrag von 95 Euro hinzugerechnet wird2. Besuchen mehrere Kinder einer Familie die FES Ulm, so reduziert sich das Schulgeld bei 2 Kindern um 20%, bei 3 Kindern um 33% und bei 4 oder mehr Kindern um 50%. Der Endbetrag wird auf volle 5 Euro gerundet.

Das reguläre Schulgeld beträgt so zwischen 95 und 170 Euro monatlich pro Kind. In begründeten Fällen gibt es auch ein reduziertes Schulgeld (Minimalbetrag 15 Euro). Einen Antrag dafür gibt es im Rektorat oder im Download-Center.

In wenigen Fällen kann es vorkommen, dass das für das einzelne Kind berechnete Schulgeld (inkl. Geschwisterrabatt) über der vom Land festgelegten Grenze von 5% des Haushaltsnettoeinkommens (inkl. Kindergeld, etc.) liegt. In diesem Fall wird das Schulgeld entsprechend gekappt. Der Schulgeldrechner berücksichtigt dies so gut es mit den gemachten Angaben möglich ist.

Hier können Sie das zu erwartende Schulgeld unverbindlich und ohne Gewähr berechnen:

Netto-Einkommen1
pro Monat:

(Kein Komma - bitte Fußnote beachten!)
Familiengröße:
(Eltern und Kinder ohne Kindergeld)

(Kinder)
Kinder an der FES Ulm:
(falls sich das Ergebnis nicht automatisch aktualisiert)
Schulgeld pro Monat:
(insgesamt für alle Kinder)

1 Zum Netto-Einkommen zählen alle steuerpflichtigen Einkommensarten (also auch Minijobs) der Bedarfsgemeinschaft, sowie Einnahmen wie Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken- oder Arbeitslosengeld. Nicht gerechnet werden insbesondere Pflege-, Eltern- oder Kindergeld. Auch steuerpflichtige Einkommen von Kindern, Großeltern oder sonstigen im Haushalt lebenden Personen zählen zum Netto-Einkommen, wenn sie aus diesem Einkommen versorgt werden.
2 Übersteigen die abzuziehenden Freibeträge das Netto-Einkommen, beträgt das Schulgeld 95 Euro.