Hammer des Richters

Bekenntnisschulen - ein Grundrecht

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert den Eltern das Recht eine Bekenntnisschule zu gründen und zu betreiben (Art. 7, Abs. 5 GG). Auf Basis dieses Rechts wurden in Deutschland zahlreiche Bekenntnisschulen gegründet. Sie stehen immer wieder in der Diskussion, manchmal weil sie sich positiv von der sonstigen Schullandschaft in Deutschland abheben, manchmal, weil man ihnen gesetzeswidrige Lehrpraktiken unterstellt. Es lohnt sich also einmal genauer hinzuschauen, was Bekenntnisschulen dürfen und was nicht.

Das Bekenntnis

In einem langwierigen und richtungsweisenden Grundsatzurteil wurde 1992 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGer 6 C 3.91) festgestellt, dass als Bekenntnisgrundlage einer Bekenntnisschule nicht nur das Bekenntnis einer der großen Kirchen dienen kann, dass also auch kirchenunabhängige Träger mit eigenem Bekenntnis solche Schulen gründen und betreiben dürfen. Dieses Bekenntnis muss von den Eltern, den Kindern und dem Schulträger und dessen Personal geteilt werden. Familien, welche dieses Bekenntnis nicht teilen, dürfen Teil der Schulgemeinschaft werden, wenn sie dieses Bekenntnis zumindest kennenlernen wollen und der Bekenntnischarakter der Schule dadurch nicht gestört wird.

Die Freiheiten und Pflichten einer Bekenntnisschule

Dürfen Bekenntnisschulen besondere Lehrinhalte vermitteln? Laut Privatschulgesetz des Landes Baden-Württemberg fördern sie "das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts." (§ 1) In § 5, Abs. 2 heißt es: "Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff stehen der Genehmigung nicht entgegen". In den (Privat-)Schulgesetzen anderer Bundesländer gibt es ähnliche Formulierungen. Außerdem fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das Bekenntnis "den gesamten Unterricht prägt". Damit dürfen Bekenntnisschulen nicht nur von den staatlich vorgegebenen Lehrinhalten abweichen und besondere Schwerpunkte setzen, sie müssen es sogar, wo ihr Bekenntnis das erfordert.

Natürlich müssen sie dabei die Standards einhalten, die im Privatschulrecht gefordert werden, insbesondere dürfen sie in den "Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen" zurückstehen (§ 5, Abs. 1 PSchG BW).